Beglaubigungen

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Beglaubigung von Dokumenten

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen.

 

Darüber hinaus beglaubigt die Meldebehörde auch Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache ist.

 

Nicht beglaubigt werden:

  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen.

- Für diese Beglaubigungen empfiehlt sich der Notar.

  • Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden.

- Die Beglaubigung erfolgt durch die Standesämter.

  • Ablichtungen von Abschriften der Katasterbücher von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk.

- Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.

  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.

 

Beglaubigung von Unterschriften

Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird.


Unterschriften und Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.

 

Gebühren

Eine Beglaubigung kostet 5,00 Euro und jede weitere gleiche Kopie 0,75 Euro.