Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt.
Es gilt die neue Abgabefrist zum 30. April 2023.
Ein Antrag auf Fristverlängerung bis 30. April 2023 ist nicht erforderlich.
Falls Sie bereits vorab einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben und dieser abgelehnt wurde, hat sich die Ablehnung erledigt.
Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat Frau Niklas, Amtsleiterin des Finanzamt Schrobenhausen, diese Tipps für Sie.