Lärmschutz bei Haus- und Gartenarbeiten

Der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten, insbesondere von Laubbläsern und Rasenmähern führt wegen der damit verbundenen Geräuschentwicklung oft zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Nehmen Sie bei Ihrer Gartenarbeit bitte Rücksicht auf Ihre Nachbarn.

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) enthält in Abschnitt 3 die Betriebsregelung für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.

Nachfolgend eine Zusammenfassung aus der „Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BIMSchV" des bayerischen Umweltministeriums.

Betriebszeiten für Geräte: An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr ist der Betrieb aller motorenbetriebenen Gartengeräte sowie weiterer, vielfach verwendeter, Geräte (z.B. Beton- und Mörtelmischer, tragbare Motorkettensägen, Laubbläser und- sammler) verboten. Zusätzliche Einschränkungen gibt es für Geräte ohne EG-Umweltzeichen: Ihr Betrieb ist nur an Werktagen von 09.00 - 13.00 und von 15.00 - 17.00 Uhr zulässig. Für Fragen und Beratungen steht Ihnen die Untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen unter der Tel. (08431) 57-0 zur Verfügung.