Informationen zur Grundsteuer ab dem 01.01.2025

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Aufgrund der Grundsteuerreform und der damit verbundenen Änderungen ab dem 01.01.2025 war es notwendig, die Hebesätze für die Grundsteuer anzupassen.

 

Der Gemeinderat hat deshalb eine Satzung über die Festsetzung der Hebesätze in der Gemeinde Karlshuld (Hebesatzsatzung) erlassen.

 

Folgende Hebesätze gelten ab dem 01.01.2025 für das Gemeindegebiet:

  • Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
350 v.H.
  • Grundsteuer B (für Grundstücke)
250 v.H.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei    350 v.H.

 

 

Weitere Informationen zur Grundsteuer:

 

Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:

Der Grundsteuermessbetrag, der durch das Finanzamt festgesetzt wurde, wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuerbetrag.

 

Obwohl die Gemeinde Karlshuld den Hebesatz für die Grundsteuer B ab Januar 2025 von 350 % auf 250 % gesenkt hat, kann es vorkommen, dass Sie nun einen höheren Grundsteuerbetrag bezahlen müssen. Dies liegt daran, dass ihr bisheriger Grundsteuermessbetrag niedriger war als der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag.

 

Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt zuständig. Bitte wenden Sie sich ausschließlich an das Finanzamt, wenn Sie Fragen zur Höhe des Messbetrages haben oder Ihnen Fehler im Grundsteuer-Messbescheid oder Äquivalenz-Bescheid auffallen.

Bitte beachten Sie, dass die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsteuermessbescheide für die Gemeinde stets verbindlich sind. Das bedeutet, dass die Gemeinde hieran bis zur Änderung durch die Finanzämter gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.

 

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 350 %.

 

Hinweise bei Eigentümerwechsel

Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid ab 2025 erhalten,

obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind. Bitte beachten Sie hierbei: Bei einem Eigentumswechsel ist der bisherige Eigentümer solange verpflichtet Grundsteuer zu zahlen, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erfolgt ist. Die Zurechnung geschieht frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres. Die Aufhebung erfolgt dann rückwirkend zum 01. Januar und die sich darauf in der Regel ergebenden Überzahlungen werden von der Gemeinde unverzüglich zurückerstattet. Falls Sie Ihre Grundsteuer per Dauerauftrag zahlen, denken Sie bitte daran, den Dauerauftrag bei Ihrer Bank rechtzeitig umzustellen.

 

Hinweise bei mehreren Eigentümern

Jeder Eigentümer eines Objektes erhält den gleichen Grundsteuerbescheid. Der im Bescheid genannte Betrag „Gesamtbetrag“ ist nur einmal vom Zahlungspflichtigen zu entrichten. Der Hinweis auf den Zahlungspflichtigen ist am Ende des Grundsteuerbescheides vermerkt. 

 

Ihr Steueramt