Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dürfen Sträucher, Hecken und anderer pflanzlicher Wuchs nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies gilt auch für Gehwegbereiche. Grundstückseigentümer und Straßenanlieger haben außerdem dafür zu sorgen, dass Verkehrszeichen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir hier über das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden
- Bäume sind auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst/Bäume ganz zu entfernen.
Wir bitten deshalb alle Anlieger, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verstöße gegen diese gesetzliche Verpflichtung können für den Grundstückseigentümer bei Unfällen zu Regreßforderungen führen.