Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1. alkoholfreie Getränke,
- 2. unentgeltliche Kostproben,
- 3. zubereitete Speisen oder
- 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Dem Gewerbebetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Antrag
Den Antrag stellen Sie schriftlich und spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebes bei der Gemeinde.
Veranstaltungsanzeige
Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).
Antrag
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.