Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes / Veranstaltungsanzeige

Planen Sie ein größeres Fest Ihres Vereins oder Sie selbst?
Dann benötigen Sie eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 Abs. 1 GastG).

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes 

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

 

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • 1. alkoholfreie Getränke,
  • 2. unentgeltliche Kostproben,
  • 3. zubereitete Speisen oder
  • 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

 

Dem Gewerbebetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

 

Antrag 

Den Antrag stellen Sie schriftlich und spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebes bei der Gemeinde.

 

Veranstaltungsanzeige

Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).

 

Antrag

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.