Friedhof Neuschwetzingen

Friedhof Neuschwetzingen

 

Wem ist der Friedhof gewidmet?

Der gemeindliche Friedhof in Neuschwetzingen ist besonders den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

 

 

 

 

Welche Grabstätten gibt es?

Auf dem Friedhof in Neuschwetzingen werden Einzelgrabstätten, Einzelgrabstätten Plus, Doppelgrabstätten und Urnen-Erdgrabstätten angeboten.

  • In Einzelgrabstätten kann maximal ein Verstorbener im Sarg beigesetzt werden, Urnen können max. vier beigesetzt werden.
  • In Einzelgrabstätten Plus kann maximal ein Verstorbener im Sarg beigesetzt werden. Urnen können max. sechs beigesetzt werden.
  • In Doppelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene im Sarg beigesetzt werden. Urnen können max. sechs beigesetzt werden.
  • In Urnen-Erdgrabstätten können maximal vier Urnen beigesetzt werden.

Grabgebühren und jährliche Gebühren:

Für die Inanspruchnahme einer Grabstätte erhebt die Gemeinde Karlshuld eine Grabgebühr, die auf die Dauer der Ruhefrist (10 bzw. 20 Jahre) im Voraus zu entrichten ist. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts kann das Grabnutzungsrecht für weitere 10 Jahre erworben werden.

 

Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für eine

Einzelgrabstätte     

22,00 €
Einzelgrabstätte Plus 29,00 €
Doppelgrabstätte 40,00 €
Urnen-Erdgrabstätte (4-fach) 33,00 €

 

Für die Instandhaltung und Pflege des Friedhofes ist eine jährliche Gebühr in Höhe von 19,00 € zu entrichten.

 

Die Friedhofs- und Bestattungssatzung und die Friedhofsgebührensatzung stehen am Ende dieser Seite als Download zur Verfügung.

 

Wie groß ist eine Grabstätte?

Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Einzelgrab Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Einzelgrab Plus Länge: 2,00 m Breite: 1,35 m
Doppelgrab Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m
Urnen-Erdgrab Länge: 1,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

 

Was ist bei der Errichtung von Grabmälern zu beachten?

  •  Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen.
  • Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und der baulichen Anlage bei der Gemeinde zu beantragen.

Steht das Grabmal sicher?

  •  Einmal jährlich werden die Grabmale von der Gemeinde auf ihre Standfestigkeit überprüft.
  • Jedes Grabmal ist seiner Größe entsprechend durch fachkundige Firmen zu fundamentieren und so zu befestigen, dass es dauerhaft gegründet ist.
  • Jeder Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verant-wortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
  • Stellt die Gemeinde Mängel fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

Was ist bei der Pflege und gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten zu beachten?

  •  Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten.
  • Spätestens sechs Monate nach einer Bestattung bzw. nach Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

Wann kann eine Grabstätte aufgelöst werden?

  •  Nach Ablauf der Ruhezeit des letzten Verstorbenen;
  • Nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes;
  • Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts dürfen Grabdenkmäler nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

Bei Auflösung einer Grabstätte ist eine fachgerechte Entfernung des Grabmals, der Grabeinfassung und der Fundamente zu veranlassen. Anschließend ist der Grabplatz der Umgebung anzupassen.

 

Von der Auflösung einer Grabstätte ist die Gemeinde Karlshuld vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

 

Wann ist der Friedhof geöffnet?

Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.

Den Schlüssel für das Friedhofstor erhalten Sie im Bedarfsfall während der Dienstzeiten im Rathaus Karlshuld. 

 

Nachstehend ein paar Verhaltensregeln:

  •  Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  • Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  • Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
      • Tiere mitzuführen – ausgenommen Blindenhunde;
      • zu rauchen und zu lärmen;
      • die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - ausgenommen Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, Handwagen zum Transport von Blumen und Erde sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge;
      • Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
      • an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten.
      • Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken.

 

Ihre Ansprechpartner bei der Gemeinde Karlshuld:

Frau Nadine Geier Tel. 08454 9493-19
Frau Beatrix Müller Tel. 08454 9493-26

 

Öffnungszeiten Rathaus (nach tel. Vereinbarung)

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  13.00 Uhr bis 18.00 Uhr