Informationen zur Grundsteuer - Anzeige von Änderungen im Grundbesitz

Grundsteuerreform in Bayern - Wichtige Informationen zu Änderungen im Grundbesitz

Grundsteuerreform

Im Januar 2025 ist die neue Grundsteuerreform in Kraft getreten. Damit verbunden sind auch einige Änderungen, die durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden müssen.

 

Hierzu geben wir Ihnen eine Hilfestellung:

 

 

 

 

 

  1. Welche Änderungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden?

Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z.B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat).

Beispiele:

  • Bezug eines Neubaus
  • Anbau eines Wintergartens
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt als gewerbliche Fläche genutzt
  • Ein Teil des Flurstücks (mit Gebäuden) wurde verkauft oder übergeben

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder wenn Sie eine Baugenehmigung beantragt haben.

 

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

 

Ändert sich hingegen das Eigentum nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, muss die Änderung dem Finanzamt angezeigt werden!

Für das Jahr, in dem die wirtschaftliche Einheit eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer bekommen hat, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen.

 

  1. Bis wann muss die Änderung der Grundsteuer angezeigt werden?

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2025; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2026.

 

  1. Wie kann die Änderung mitgeteilt werden?

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern

  • mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.

 

Für die Abgabe der Vordrucke haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Elektronisch über ELSTER
  • Als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC (www.grundsteuer.bayern.de)
  • Als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (erhältlich beim Finanzamt)

 

Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zugelassen!

 

Die Gemeinde erhält im Anschluss vom Finanzamt die berichtigten Grundsteuermessbescheide und wird dann einen neuen Grundsteuerbescheid an die jeweiligen Eigentümer erlassen.

 

Weitere Infos erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de